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Insolvenzanträge zu Zeiten der COVID-19-Pandemie

Mit dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz
– COVInsAG hat der Bundestag die für Kapitalgesellschaften (u.a. AG, GmbH) und die GmbH & Co. KG bestehende Pflicht zur Insolvenzantragstellung bis zum 30.09.2020 erst einmal ausgesetzt. Das gibt den von den Einschränkungen des öffentlichen Lebens plötzlich getroffenen Unternehmen vorübergehend etwas Luft. Es ist allerdings Vorsicht geboten!

 

Die Aussetzung gilt nicht für Unternehmen, bei denen

  • der Insolvenzgrund (also Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) nicht auf der Covid-19-Pandemie (auch bekannt als "Corona") beruht
  • oder bei denen keine Aussicht besteht, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Das COVInsAG enthält allerdings eine gesetzliche Vermutung, dass Corona ursächlich für die Insolvenzreife ist und Aussicht auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit besteht, wenn das Unternehmen am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig war.

 

Es empfiehlt sich daher, die bestehende Zahlungsfähigkeit zum Stand 31.12.2019 nachvollziehbar zu dokumentieren und idealerweise von einem sachkundigen Berater bestätigen zu lassen.

 

Solange es keine Pflicht gibt, einen Insolvenzantrag stellen zu müssen, können sich Geschäftsführer und Vorstände logischerweise im Fall des Unterlassens bis 30.09.2020 deswegen nicht strafbar machen. Andere Strafbarkeiten im Zusammenhang mit dem Eintritt von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit (§§ 283 bis 283d StGB) bleiben jedoch weiterhin bestehen. Hier ist Vorsicht zum Beispiel bei der Bestellung von Waren oder Dienstleistungen geboten, wenn nicht ersichtlich ist, ob die Vergütung dafür bei Fälligkeit geleistet werden kann ("Eingehungsbetrug"). Die handelnden Geschäftsführer oder Vorstände sind daher gut beraten, ihre Handlungen schon im Vorfeld sorgfältig zu püfen.

 

Entspannung bietet das COVInsAG hingegen wieder bei der Frage der persönlichen monetären Haftung von Geschäftschäftsführern und Vorständen. Solange die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt ist, gelten Zahlungen, die

  • nach Eintritt der Insolvenzreife
  • im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen
  • und der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Geschäftsbetriebs oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen,

als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar. Der sonst drohende Regress ist unter diesen Voraussetzungen ausgesetzt.

 

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht heißt natürlich nicht, dass jetzt bis 30.09.2020 nichts zu tun ist. Von einer Insolvenz bedrohte Unternehmen müssen frühzeitig Maßnahmen ergreifen, damit am 01.10.2020 weder Zahlungsunfähigkeit noch Überschuldung vorliegen.

 

Sie haben noch Fragen? Kontaktieren Sie mich gerne!

 

 

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